3.3.3 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat ausserdem Anspruch auf Einsicht in die Genehmigungsakten (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.1 mit Verweis auf HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 279 StPO). 3.3.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde.