Weiter habe die Staatsanwaltschaft in der Mitteilung der Überwachungsmassnahmen vom 25. April 2025 über den genauen Zeitraum der Observation informiert und aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2025 lasse sich eine detaillierte Aufführung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen entnehmen. Es werde klar und ausreichend dokumentiert, in welcher Art und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin von den Überwachungsmassnahmen betroffen gewesen sei, womit der rechtlichen Anforderung Genüge getan worden sei und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar sei. 3.3.3