Eine eigentliche Übersicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in den Akten nicht enthalten. 3.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, es verstosse nicht gegen die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht, dass im vorliegenden Fall nicht jedes Gespräch zu den Akten genommen worden sei. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringe, habe sie ein Recht auf Akteneinsicht, welches sie al-