3.3 3.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Es lasse sich nicht entnehmen, in welcher Art, wo und durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin observiert worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob und inwiefern im Rahmen dieser Massnahmen Aufzeichnungen, Bilder und Protokolle angefertigt worden seien. Selbiges gelte für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und diejenige mit technischen Geräten. Eine eigentliche Übersicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in den Akten nicht enthalten.