Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Genehmigung der fraglichen Überwachungsmassnahmen erfüllt gewesen seien. Die Sache ist mithin beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsverletzungen auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheide zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.