Die allgemeinen Voraussetzungen seien somit äusserst summarisch und lückenhaft wiedergegeben worden. Die Entscheide seien nur im Zusammenhang mit den staatsanwaltlichen Antragsbegründungen verständlich. 3.1.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.