Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der geheimen Überwachungen und ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wenn sie verlangt, die aus den angefochtenen Überwachungsmassnahmen gegen sie gewonnenen Erkenntnisse seien nicht zu verwerten, ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 25. April 2025 zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Verwertbarkeit äussert, die Staatsanwalt-