Am 19. September 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 [vgl. auch Art. 283 Abs. 1, Art. 285 Abs. 4, Art. 298 Abs. 3 und Art. 298d Abs. 4] i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.