Mit Verfügung vom 25. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit, dass folgende Überwachungsmassnahmen durchgeführt worden waren: 1.1 Observation (Art. 282 StPO) von C.________ und A.________, von 24.06.2024 bis 08.01.2025; 1.2 Audioüberwachung mit technischen Geräten (Wanzen, Art. 280 lit. a StPO) der von C.________ und A.________ benutzten Räume an der E.________ in F.________, von 09.10.2024 bis 08.01.2025; 1.3 Standortüberwachung sowie Audioüberwachung mit technischen Geräten (Wanzen und Peilsendern/GPS, Art. 280 lit. a und lit.