Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 209 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Überwachungsmassnahmen (Observation) Strafverfahren wegen Veruntreuung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Perso- nen im Ausland Beschwerde gegen die Mitteilung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. April 2025 (BJS 24 7833) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Ehemann) ein Strafverfahren (BJS 24 7833/ BJS 24 7859) wegen Veruntreuung und Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz über den Erwerb von Grundstücken im Ausland (BewG; SR. 211.412.41; «lex Kol- ler»). 1.2 Mit Verfügung vom 25. April 2025 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdefüh- rerin und ihrem Ehemann mit, dass folgende Überwachungsmassnahmen durchge- führt worden waren: 1.1 Observation (Art. 282 StPO) von C.________ und A.________, von 24.06.2024 bis 08.01.2025; 1.2 Audioüberwachung mit technischen Geräten (Wanzen, Art. 280 lit. a StPO) der von C.________ und A.________ benutzten Räume an der E.________ in F.________, von 09.10.2024 bis 08.01.2025; 1.3 Standortüberwachung sowie Audioüberwachung mit technischen Geräten (Wanzen und Peilsen- dern/GPS, Art. 280 lit. a und lit. c StPO) der Personenwagen Mercedes-Benz E450, Kontrollschild G.________, und Audi A6 Avant, Kontrollschild H.________ von 09.07.2024 bis 08.01.2025; 1.4 Überwachung des Fernmeldeverkehrs mit besonderen technischen Geräten (IMSI-Catcher, Art 269bis Abs. 1 StPO) der von C.________ und A.________ benutzten Rufnummern, von 09.07.2024 bis 08.01.2025; 1.5 Überwachung der von C.________ benutzten Rufnummer I.________ (inkl. Nebenrufnummern «MultiDevice» J.________ / K.________): - Echtzeit-Überwachung (Inhalt und Randdaten, inkl. Raum- und Hintergrundgespräche; Art. 270 ff. StPO), von 06.08.2024 bis 06.02.2025: Netzzugangsdienste (RT_23_NA_CC_IRI, Art. 55 VÜPF) sowie Telefonie- und Multimediadienste (RT_25_TEL_CC_IRI, Art. 57 VÜPF) - rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO), von 06.02.2024 bis 05.08.2024: Netzzugangs- dienste (HD_28_NA, Art. 60 VÜPF) sowie Telefonie- und Multimediadienste (HD_29_TEL, Art. 61 VÜPF); sowie 1.6 Überwachung der von A.________ benutzten Rufnummer L.________: - Echtzeit-Überwachung (Inhalte und Randdaten, inkl. Raum- und Hintergrundgespräche; Art. 270 ff. StPO), von 19.08.2024 bis 19.11.2024: Netzzugangsdienste (RT_23_NA_CC_IRI, Art. 55 VÜPF) sowie Telefonie- und Multimediadienste (RT_25_TEL_CC_IRI, Art. 57 VÜPF) - rückwirkende Überwachung (Art. 273 StPO), von 20.02.2024 bis 19.08.2024: Netzzugangs- dienste (HD_28_NA, Art. 60 VÜPF) sowie Telefonie- und Multimediadienste (HD_29_TEL, Art. 61 VÜPF). 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ am 8. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2025 sei insoweit aufzuheben, als dass sie die Observation betrifft. 2 Eventualiter: Es sei die Rechtswidrigkeit der mit Verfügung vom 24. Juni 2024 angeordneten Ob- servationen festzustellen. 2. Die Entscheide des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 1437, KZM 24 1438, KZM 24 1647, KZM 24 1729, KZM 24 2087, KZM 24 2087 II, KZM 24 2088, KZM 24 2089 und KZM 24 2254 sowie die Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Observation sowie Anordnung und Verlängerung von Überwachungsmassnahmen vom 24. Juni 2024, 10. Juli 2024, 6. August 2024 19. August 2024, 3. Oktober 2024, 29. Oktober 2024 seien aufzuheben. 3. Es seien die im Rahmen der Observation und der geheimen Überwachungsmassnahmen rechts- widrig erlangten Beweise nicht als Beweismittel zuzulassen. Eventualiter: Es seien die im Rahmen der geheimen Überwachungsmassnahmen erstellten Ab- hörprotokolle (inkl. Übersetzungen) nicht als Beweismittel zuzulassen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 1.4 Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwer- deverfahren und gab bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 24 7833 (6 Ordner) und BJS 24 23016 (1 Ordner) bei der Beschwerdekammer eingereicht hat. Zudem stellte sie der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsan- waltschaft nahm nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Stellung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Am 19. Septem- ber 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 [vgl. auch Art. 283 Abs. 1, Art. 285 Abs. 4, Art. 298 Abs. 3 und Art. 298d Abs. 4] i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). Dies gilt auch für Observationen im Sinne von Art. 282 f. StPO, selbst wenn in Art. 283 StPO mit dem Titel «Mitteilung»– anders als etwa in Art. 279 Abs. 3, Art. 285 Abs. 4 oder Art. 298 Abs. 3 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit angegeben ist (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 197 vom 5. Sep- tember 2022 E. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der geheimen Überwachungen und ist somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wenn sie verlangt, die aus den ange- fochtenen Überwachungsmassnahmen gegen sie gewonnenen Erkenntnisse seien nicht zu verwerten, ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 25. April 2025 zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Verwertbarkeit äussert, die Staatsanwalt- 3 schaft deren Verwertbarkeit aber implizit bejaht hat, so dass die Beschwerdeführe- rin auch insoweit über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt (vgl. dazu auch den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. Sep- tember 2022 E. 3). 2.3 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 3.1.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, in den Genehmigungsentschei- den des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 137 vom 11. Juli 2024, KZM 24 1438 vom 11. Juli 2024, KZM 24 1647 vom 7. August 2024, KZM 24 1729 vom 20. August 2025, KZM 24 2087 I vom 4. Oktober 2024, KZM 24 2087 II vom 4. Oktober 2024, KZM 24 2088 vom 4. Oktober 2024, KZM 24 2089 vom 4. Oktober 2024 und KZM 24 2254 vom 31. Oktober 2024 erschöpften sich die Subsumtionen jeweils in einem Verweis auf die Vorinstanz. Die allgemeinen Voraussetzungen seien somit äusserst summarisch und lückenhaft wiedergegeben worden. Die Entscheide seien nur im Zusammenhang mit den staatsanwaltlichen Antragsbegründungen verständ- lich. 3.1.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auch wenn Verweisungen gemäss Bun- desgericht in einem gewissen Ausmass grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1; 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4; 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), entbindet dies die Behörde nicht davon, die wesentlichen Überlegungen zu- mindest kurz im Entscheid selbst darzulegen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5). 3.1.3 Mit dieser Rüge macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass die Geneh- migungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts KZM 24 1437 vom 11. Juli 2024, KZM 24 1438 vom 11. Juli 2024, KZM 24 1647 vom 7. August 2024, KZM 24 1729 vom 20. August 2025, KZM 24 2087 I vom 4. Oktober 2024, KZM 24 2087 II vom 4. Oktober 2024, KZM 24 2088 vom 4. Oktober 2024, KZM 24 2089 vom 4. Oktober 2024 sowie KZM 24 2254 vom 31. Oktober 2024 die an die Begründung zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllen. So enthalten die genannten Entscheide jeweils lediglich eine kurze standardisierte Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die zu genehmigenden Überwachungsmassnahmen erfüllt seien, wobei zur Begründung auf das entsprechende Genehmigungsgesuch samt Beilagen und – soweit vorhanden – auf einen oder mehrere vorangehende Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen wird. Zumal es sich bei den zu genehmigenden Überwachungsmassnahmen nicht um leichte Grundrechtsein- 4 griffe handelt, erweist sich ein Entscheid, dessen Erwägungen sich ausschliesslich darauf beschränken, auf andere Unterlagen zu verweisen, als unzulässig (Be- schlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5 sowie BK 24 147 vom 12. September 2024 E. 5.3). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich somit verletzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdever- fahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Wie soeben dargelegt (E. 3.1), wird in der Begründung der angefochtenen Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts insbesondere auf die Anträge der Staatsanwaltschaft samt Beilagen verwiesen. Das Zwangsmassnahmengericht führt darin sodann auch jeweils aus, dass es sich die Begründung der Staatsan- waltschaft zu eigen gemacht hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Be- schwerde, dass die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Genehmigung der fraglichen Überwachungsmassnahmen erfüllt gewesen seien. Die Sache ist mithin beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsverletzungen auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheide zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzu- halten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 3.3 3.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. Es lasse sich nicht entnehmen, in welcher Art, wo und durch wen, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin observiert worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob und inwiefern im Rahmen dieser Massnahmen Aufzeichnungen, Bilder und Protokolle angefertigt worden seien. Selbiges gelte für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und diejenige mit technischen Geräten. Eine eigentliche Übersicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in den Akten nicht enthalten. 3.3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, es verstosse nicht gegen die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht, dass im vorliegenden Fall nicht jedes Gespräch zu den Akten genommen worden sei. Wie die Beschwerde- führerin zu Recht vorbringe, habe sie ein Recht auf Akteneinsicht, welches sie al- 5 lerdings einzufordern habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwer- deführerin dies getan habe. Weiter habe die Staatsanwaltschaft in der Mitteilung der Überwachungsmassnahmen vom 25. April 2025 über den genauen Zeitraum der Observation informiert und aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2025 lasse sich eine detaillierte Aufführung der Ergebnisse der Überwa- chungsmassnahmen entnehmen. Es werde klar und ausreichend dokumentiert, in welcher Art und in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin von den Überwa- chungsmassnahmen betroffen gewesen sei, womit der rechtlichen Anforderung Genüge getan worden sei und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar sei. 3.3.3 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat ausserdem Anspruch auf Einsicht in die Genehmigungsakten (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.1 mit Verweis auf HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 279 StPO). 3.3.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Zudem liegt keine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass sie ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht hat. Allerdings ist mit der Generalstaatsanwaltschaft an dieser Stelle festzuhalten, dass sie dieses auch einzufordern bzw. geltend zu machen hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch gestellt hat. Mangels eines entsprechenden Gesuchs bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht verletzt hätte. Betreffend die angeblich ungenügende Übersicht über die genehmigten Überwachungsmassnahmen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Straf- verfolgungsbehörden nicht dazu verpflichtet sind, eine genaue Übersicht zu allen Umständen zu erstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1283/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.2 und 7B_792/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3.1). Ohne Akteneinsicht zu verlangen, kann die Beschwerdeführerin auch nicht beurtei- len, inwiefern die Staatsanwaltschaft der Dokumentierungspflicht nicht nachge- kommen sein soll. Zudem wurde mit der Mitteilung vom 25. April 2025 genauestens mitgeteilt, über welchen Zeitraum die Observation andauerte und aus dem Nach- trag der Kantonspolizei Bern vom 31. März 2025 ergibt sich detailliert, welche Er- gebnisse die Überwachungsmassnahmen geliefert haben. Inwiefern dies nicht aus- reichend dokumentiert sein soll, wird von der Beschwerdeführerin lediglich pau- schal und nicht substantiiert bestritten. Insgesamt liegt somit diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4. 4.1.1 Gemäss Art. 280 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungs- geräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzu- 6 zeichnen (Bst. a), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzeichnen (Bst. b) oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Bst. c). Gemäss Art. 281 Abs. 1 StPO darf der Einsatz nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund be- stimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt (Art. 281 Abs. 2 StPO). Der Einsatz darf weder angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vor- gänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet, noch um Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittper- son zu überwachen, die einer der in den Art. 170 bis 173 genannten Berufsgruppen angehört (Art. 281 Abs. 2 Bst. a und b StPO). Vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 280 und Art. 281 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungs- geräte nach den Art. 269 ff. StPO, mithin nach den Bestimmungen über die Über- wachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 281 Abs. 4 StPO; BGE 147 I 103 E. 17.1; 144 IV 370 E. 2.1, 2.3 und 2.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1; 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 2; 1B_51/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3; 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.2). 4.1.2 Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1). Das Anbringen eines GPS-Geräts am Fahrzeug einer verdächtigen Person ist der Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung (BGE 147 I 103 E. 17.1; 144 IV 370 E. 2.3; Urteile des Bun- desgerichts 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 2; 1B_51/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen für die Überwachung der verdächtigten Person mittels GPS-Gerät die strengen Voraus- setzungen von Art. 269 ff. StPO erfüllt sein (BGE 147 I 103 E. 17.1; 144 IV 370 E. 2.3 [Bestätigung des Urteils des Bundesgerichts 1B_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 7.2]; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 2; 1B_51/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3; anders noch: Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 10.1). 4.1.3 Gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, wenn der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden (Bst. a), die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Bst. b) und die bisherigen Untersuchungs- handlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. c). Nach Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO kann die Überwachung zur Verfolgung von Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB angeordnet werden. Nach der Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt 7 allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermitt- lungsverfahren – die Polizei Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs- sig erschwert würden (Bst. b). Die Observation setzt keinen dringenden Tatver- dacht voraus; an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BÜRKLI/STÖCKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 282 StPO; vgl. auch JO- SITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 12 f. zu Art. 282 StPO, wobei von einem «schwachen Verdacht» gesprochen wird). Was den in Art. 282 Abs. 1 Bst. b StPO erfassten Grundsatz der Subsidiarität bzw. der Verhältnismässigkeit anbelangt, setzt die Observation nicht voraus, dass andere Ermittlungshandlungen bereits erfolglos eingesetzt worden sein müssen. Eine Observation kann mithin bereits zu Beginn der Untersuchung eingesetzt werden. Auch an die Subsidiarität sind keine allzu hohen Anforderungen zu setzen, da diese aufgrund des grossen personellen und zeitlichen Aufwands ohnehin nur zum Zug kommt, wenn keine einfacheren Mittel gleich zielführend sind (BÜRKLI/STÖCKLI, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 282 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 282 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum abspielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Ge- nehmigung erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1; 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, dass die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung der Überwachungsmassnahmen im Laufe der Zeit keine Änderung erfahren habe. Sofern die Staatsanwaltschaft ge- heime Überwachungsmassnahmen damit begründe, weitere Mobiltelefonnummern und Anschlüsse in Erfahrung bringen zu wollen, sei dies nicht zulässig. Eine Über- wachung diene nicht dem Zweck, etwaige weitere Überwachungsmöglichkeiten zu erkunden, sondern der Aufklärung einer konkreten Straftat. Zudem stelle die Vorbe- reitung der Anhaltung – wie von der Staatsanwaltschaft im Verlängerungsgesuch vom 29. Oktober 2024 vorgebracht – keinen zulässigen Überwachungszweck dar. Diesbezüglich bestünden Sondervorschriften zu Untersuchungs-, Sicherheitshaft 8 und Ersatzmassnahmen, welchen die Beschwerdeführerin unterliege. Somit ver- blieben das «Ausleuchten» vermuteter deliktischer Tätigkeiten und die Ermittlung «allfälliger weiterer Tatbeteiligter». Weiter sei es unterlassen worden zu erläutern, inwiefern eine allfällige Drittbeteiligung gegeben sein könne. Diese pauschalen Be- gründungen genügten den Voraussetzungen von Art. 269 StPO jedoch nicht. Es fehle der Bezug zu und der Beleg einer Katalogstraftat und es sei unklar, weshalb die Massnahmen erforderlich seien und welchen konkreten Beitrag die Massnah- men zur Klärung leisten sollten. Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege der Schluss nahe, dass es im Kern eigentlich um die Klärung des aussergewöhnlichen Todesfalls von M.________ sel. gehe. Die angefochtenen Entscheide seien aus diesen Gründen aufzuheben und allenfalls erhobene Beweise seien unverwertbar. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Staatsanwaltschaft die Über- wachungsmassnahmen mit der Begründung angeordnet habe, es ergebe sich aus der Strafanzeige von N.________ vom 25. März 2024, der Korrespondenz zwi- schen der Beschwerdeführerin, M.________ sel. und N.________, dem plötzlichen, unerwarteten Tod von M.________ sel. und der Steuererklärung der Beschwerde- führerin und ihres Ehemannes ein dringender Tatverdacht auf eine Veruntreuung und eine Widerhandlung gegen das BewG. Die Staatsanwaltschaft habe nicht pau- schal auf die Akten verwiesen, sondern konkret dargelegt, aufgrund welcher Ak- tenstücke sich der dringende Tatverdacht für die genannten Straftatbestände erge- ben habe. Das Argument, es fehle am Bezug zu einem klaren Straftatbestand sei verfehlt, zumal das Sachgericht nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsan- waltschaft gebunden. Ohnehin könne diese im aktuellen Zeitpunkt noch nicht ent- scheidend sein. Die Überwachungsmassnahmen seien zur weiteren Ausleuchtung der Tatbeiträge angeordnet worden. Zudem sei die Vorbereitung der Anhaltung durchaus ein legitimer Zweck für die Anordnung der Überwachungsmassnahmen, da die Verfolgung von Straftaten auch die Fahndung erfasse. Auch der Zweck des Erkennens weiterer Mobiltelefonnummern sei legitim, da man habe herausfinden wollen, welche Mobiltelefonnummern von der Beschwerdeführerin verwendet wür- den. In Bezug auf die Aufklärung möglicher Drittbeteiligter sei anzumerken, dass im konkreten Fall Delikte in Frage stünden, die eine Mitwirkung weiterer Personen insbesondere im Zusammenhang mit der Beurkundung voraussetzten – wie dem Notar oder dem Immobilienmakler. Insgesamt seien die Überwachungsmassnah- men gestützt auf zulässige Zwecke erlassen worden, womit sich die Rüge als un- begründet erweise. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft korrekterweise angenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht wurde. 5.3.1 In der Begründung zur Anordnung der Überwachungsmassnahmen führte die Staatsanwaltschaft aus, dass es sich aus der umfassenden Strafanzeige von N.________ inklusive deren 33 Beilagen vom 25. März 2024 ergebe, dass mögli- cherweise die Tatbestände der Veruntreuung sowie der Widerhandlung gegen das BewG erfüllt sein könnten. So wurde auch in diesem Zusammenhang überhaupt erst die Wiederaufnahme des aussergewöhnlichen Todesfalls von M.________ sel. am 10. Juni 2024 verfügt. Aus dem Antrag der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 9 2024 ergibt sich sodann im Zusammenhang auch, worauf sich der dringende Tat- verdacht stützt. Dessen Vorliegen wird von der Beschwerdeführerin lediglich pau- schal bestritten, ohne dass sie konkret darlegt, was den dringenden Tatverdacht in der Sache entkräften könnte. Umgekehrt sprechen mehrere objektive Beweismittel dafür, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Es mag zutreffen, dass der Todesfall von M.________ sel. als Teil der Begründung für den dringenden Tatverdacht beigezogen wurde. Aus dem Antrag der Kantons- polizei Bern vom 9. Juli 2024 ergibt sich sodann auch, dass nicht der Todesfall an sich, sondern der Umgang der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit dem Betrag von USD 1.74 Mio. den Tatverdacht begründete. Die Überwachungsmass- nahmen wurden nicht im Zusammenhang mit dem Todesfall angeordnet, sondern um die Umstände im – zu diesem Zeitpunkt – frühen Verfahrensstadium ausleuch- ten zu können. Zudem waren die Überwachungsmassnahmen durchaus auch auf eine allfällige Drittbeteiligung ausgerichtet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft kor- rekt festhält, war es in diesem Falle notwendig, eine Beteiligung des Notars, der Immobilienmaklerin oder gar unbekannter Dritter abzuklären. Soweit die Be- schwerdeführerin beanstandet, dass die Massnahmen auf die Vorbereitung der Anhaltung ausgerichtet gewesen seien, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft fest- zuhalten, dass auch die Fahndung nach beschuldigten Personen Teil der Strafver- folgung ist und einen legitimen Zweck für die Anordnung von Überwachungsmass- nahmen darstellen kann. 5.3.2 Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass es an einem klaren Bezug zu einer Katalogtat im Sinne von Art. 269 StPO fehle. Im Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 E. 4.5 bejahte die Beschwerdekammer das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das BewG wie auch betreffend die Veruntreuung. Die Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist im Katalog von Art. 269 StPO enthalten, womit die Überwachungsmassnahmen angeordnet werden durf- ten. Zudem befanden sich die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Überwachungs- massnahmen noch in einem sehr frühen Stadium und es steht entsprechend – auch im jetzigen Zeitpunkt – noch nicht abschliessend fest, wegen welcher Delikte möglicherweise Anklage erhoben werden wird. Zudem ist mit der Generalstaats- anwaltschaft festzuhalten, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 324 StPO die An- klageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt. Die Anklageschrift hat der beschuldigten Person alsdann die ihr zu Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entsprechend muss die Staatsanwaltschaft im aktuellen Zeit- punkt noch nicht definieren, was sie der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann genauestens vorwirft, solange sie den entsprechenden Tatverdacht geltend ma- chen und darlegen kann. Unabhängig davon steht es dem Sachgericht gemäss Art. 344 StPO ohnehin frei, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als die Staatsanwaltschaft (sog. Würdigungsvorbehalt). 5.3.3 Seit dem soeben angeführten Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 hat sich die Situation in keiner Weise zu Gunsten der Beschwer- deführerin und ihres Ehemannes geändert. So deuteten bereits die ersten Ermitt- 10 lungsergebnisse vor den Überwachungsmassnahmen darauf hin, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehemann die Wohnung nicht für sich, sondern für den ausländischen Staatsangehörigen M.________ sel., der ohne Bewilligung nicht zum Kauf berechtigt gewesen wäre, erworben haben. Vieles spricht dafür, dass dieser die Wohnung selbst nutzen wollte und deren Finanzierung entsprechend aus eigenem Interesse erfolgte (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige). Dass er dabei eine Schenkungsabsicht aufgewiesen hatte, erscheint derzeit unwahrscheinlich. So konnte die Polizei ein gelöschtes Dokument mit dem Titel «Agreement after the sa- le» wiederherstellen, welches die Beschwerdeführerin am 25. September 2022 an ihren Ehemann verschickt haben soll (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2025, Z. 268 ff. und Beilage 1). Dabei handelt es sich um eine Vereinba- rung zwischen C.________ und M.________ sel., welche vor dem Notar O.________ hätte unterzeichnet werden sollen. Darin wird festgehalten, dass C.________ die Immobilie während mindestens zwei Jahren unter seinem Namen führen solle, um die Zahlung von zusätzlichen CHF 126'000.00 zu vermeiden, da sie behaupten würden, dass er selbst in der Wohnung lebe. Ebenfalls wird erwähnt, dass für M.________ sel. ein Schuldschein errichtet werden soll, da er die Mittel für den Kauf der Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Unter anderem ist dabei expli- zit von einem Darlehen die Rede, welches an C.________ gegeben worden sein soll. Es ist insgesamt derzeit nicht davon auszugehen, dass es dem Willen von M.________ sel. entsprochen hatte, dass die Vermögenswerte im Falle seines Ab- lebens bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verbleiben. Der dringende Tatverdacht betreffend Veruntreuung und Widerhandlung gegen das BewG besteht somit mindestens seit die Staatsanwaltschaft die Untersuchung begonnen hat und wurde demnach zu Recht bejaht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt betreffend die Verhältnismässigkeit der Überwa- chungsmassnahmen, dass die Staatsanwaltschaft die Tatschwere einzig mit dem angeblichen Deliktsbetrag von USD 1.74 Mio. begründe. Einzig aus diesem könne indes nicht auf die Schwere der Straftat geschlossen werden. Ein blosser Verweis auf den Katalog genüge nicht, da andernfalls das Proportionalitätsgebot seines Sinnes beraubt werde. Weder den Anträgen der Staatsanwaltschaft noch den Ent- scheiden des Zwangsmassnahmengerichts könne entnommen werden, woraus die erforderliche Schwere der angelasteten Straftat konkret abgeleitet werde. Die äus- serst einschneidenden Überwachungsmassnahmen seien zudem in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht nicht proportional gewesen zur angeblichen Tatschwe- re. Weiter seien «alle Gespräche, die beweisrelevant sein könnten» überwacht worden. Darin seien keine sachlichen Einschränkungen zu erblicken, obwohl diese geboten gewesen wären. Für die angeordnete Installation und den Betrieb der technischen Überwachungsgeräte seien keine Weisungen erlassen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass mit «allen benutzten Räumen» alle Räume in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gemeint seien. Dies be- deute einen noch tieferen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Privatbereich der Beschwerdeführerin, welche infolge des Hausarrests damals erst noch an ihre 11 Wohnung gebunden gewesen sei. Die systematische und einschränkungslose Überwachung sei unverhältnismässig gewesen. Zudem hätten die Beschwerdefüh- rerin und ihr Ehemann um die Überwachung gewusst. Spätestens ab dem Zeit- punkt, an dem die Polizei dies auch angenommen habe, sei die Überwachung hin- fällig geworden und zu beenden gewesen. Insgesamt seien die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen nicht gegeben gewesen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass bei Vermögensdelikten wie der Veruntreuung, die mit einer Freiheitsstrafe ohne besondere Mindestdauer bedroht seien, ab einem Deliktsbetrag von CHF 300'000.00 beim Kollegialgericht mit zwei Laienrichterinnen und Laienrichtern Anklage zu erheben sei. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Fra- ge stehe. Bei einer Grössenordnung von USD 1.74 Mio. sei eine nicht unbeachtli- che Schwere des in Frage stehenden Delikts klar zu bejahen. Im Ergebnis seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche eine Unverhältnismässigkeit der Überwa- chungsmassnahmen darlegten. 6.3 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Zwangsmassnahmen so- wohl gerechtfertigt, proportional als auch verhältnismässig waren. 6.3.1 Die Observation sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten wurden angeordnet, um den Umfang der Beteiligung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auszuleuchten. In diesem frühen Verfahrensstadium wusste die Staatsanwaltschaft noch zu wenige Details über den exakten Ablauf. So war und ist nach wie vor abzuklären, ob allfällige Dritte am Geschehen beteiligt waren. Ent- sprechend war es geboten, die Überwachungsmassnahmen in diesem Ausmass zu beantragen. Mildere Massnahmen werden auch von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die Überwachungsmassnahmen hätten beendet werden sollen, nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Überwachung gewusst hätten – spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem auch die Polizei gewusst habe, dass die Massnahmen aufgeflogen seien. An dieser Stelle kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass es kei- nen Sinn ergeben hätte, die Überwachungsmassnahmen zu beenden, nachdem sie und ihr Ehemann davon erfahren haben sollen. Schliesslich besteht auch dann immer noch die Möglichkeit, dass sie sich versprechen und dadurch selbst belas- ten. Auch die Rüge, die Überwachungsmassnahmen seien in sachlicher Hinsicht über- schiessend gewesen, überzeugt nicht. Zwar waren die Anordnungen durchaus weit gefasst, doch entsprach dies dem legitimen Zweck, sämtliche für den Tatnachweis relevanten Gespräche und Kontakte zu erfassen. Das «alle Gespräche, die beweis- relevant sein könnten» überwacht werden sollten, stellt keine schrankenlose Er- mächtigung dar. Vielmehr trägt dies der praktischen Unmöglichkeit Rechnung, im Voraus genau bestimmen zu können, welche Gespräche tatbezogen sein könnten. Gleiches gilt auch für die Bezugnahme auf alle benutzen Räume. Dies war erfor- derlich, um eine Umgehung der Massnahmen durch einen blossen Raumwechsel 12 zu verhindern. Hinweise auf eine missbräuchliche oder übermässige Durchführung der Überwachungsmassnahmen bestehen nicht. 6.3.3 Weiter erscheint es doch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin aus- führt, dass alleine der Verweis auf den Deliktsbetrag keinen Rückschluss auf die Schwere der Tat erlaube. Vorliegend geht es um eine Summe von USD 1'740'000.00, bei der es sich offensichtlich nicht um eine blosse Bagatelle handelt. In einem solchen Fall ist viel mehr von einem Vermögensdelikt grossen Ausmasses zu sprechen. Anderslautende Ausführungen gehen an der Realität vorbei, zumal vorliegend eine Privatperson betroffen sein soll. Entsprechend war es auch ge- rechtfertigt, dass die Staatsanwaltschaft über mehrere Monate hinweg detailliert und umfangreich abklärte, wie sich alles abgespielt hat. Ausserdem dürfte eine allfällige Anklage beim Regionalgericht in Dreibesetzung erhoben werden. Demnach droht der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Auch ge- stützt darauf sind die angeordneten Überwachungsmassnahmen zweifellos propor- tional zur Tatschwere. 6.3.4 Die Observation sowie der Einsatz der technischen Überwachungsgeräte waren somit sowohl hinsichtlich Zweck, Dauer als auch Intensität geeignet, erforderlich und zumutbar. Angesichts der Schwere der zu untersuchenden Delikte ist keine Verletzung der Verhältnismässigkeit ersichtlich. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin trägt der Kan- ton einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 500.00. Die Restanz von CHF 1'500.00 ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.2 7.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine (Teil-)Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). 7.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00. 7.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 19. September 2025 einen Aufwand von CHF 5'224.06 (inkl. Auslagen von 13 CHF 32.60 und MWST von CHF 391.46) geltend. Unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesord- nern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozes- ses (knapp durchschnittlich, zumal der Verfahrensgegenstand sehr beschränkt ist) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorliegend erscheint ein Honorar von pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präju- diziert (E. 8.1 hiervor), ist der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzuspre- chen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00. werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 500.00 vom Kanton Bern getragen. Die Restanz von CHF 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Teilentschädigung der Beschwerdeführerin wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ (per B-Post) Bern, 23. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 15 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16