3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 500.00 wird vom Kanton Bern getragen. 4. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.