Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (knapp durchschnittlich, zumal der Verfahrensgegenstand beschränkt ist) erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorliegend erscheint ein Honorar von pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 8.1 hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B._____