8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde trägt der Kanton einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 500.00. Die Restanz von CHF 1'500.00 ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.