Auch gestützt darauf sind die angeordneten Überwachungsmassnahmen zweifellos proportional zur Tatschwere. 6.4.4 Die Observation sowie der Einsatz der technischen Überwachungsgeräte waren somit sowohl hinsichtlich Zweck, Dauer als auch Intensität geeignet, erforderlich und zumutbar. Angesichts der Schwere der zu untersuchenden Delikte ist keine Verletzung der Verhältnismässigkeit ersichtlich. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.