Schliesslich besteht auch dann immer noch die Möglichkeit, dass sie sich versprechen und dadurch selbst belasten. 6.4.3 Zuletzt ist es doch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon spricht, dass der Deliktsbetrag die Schwere und Dauer des Eingriffes nicht rechtfertige. Bei einer Summe von USD 1'740'000.00 handelt es sich offensichtlich nicht um eine blosse Bagatelle. In einem solchen Fall ist vielmehr von einem Vermögensdelikt grossen Ausmasses zu sprechen. Anderslautende Ausführungen gehen an der Realität vorbei, zumal vorliegend eine Privatperson betroffen sein soll.