Diesbezüglich kann ihm entgegengehalten werden, dass die Strafanzeige am 25. März 2024 eingereicht wurde und die Staatsanwaltschaft somit nicht früher mit einer Untersuchung beginnen konnte, da vorher noch keine Anzeichen für eine potenzielle Straftat bestanden haben. Ebenfalls ergäbe es keinen Sinn, die Überwachungsmassnahmen zu beenden, nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau davon erfahren haben. Schliesslich besteht auch dann immer noch die Möglichkeit, dass sie sich versprechen und dadurch selbst belasten.