14 vieren und mit technischen Hilfsmitteln zu überwachen. Mildere Massnahmen werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. 6.4.2 Der Beschwerdeführer stellt sodann zur Diskussion, wieso erst eineinhalb Jahre nach der mutmasslichen Begehung der Tat Zwangsmassnahmen angeordnet wurden. Diesbezüglich kann ihm entgegengehalten werden, dass die Strafanzeige am 25. März 2024 eingereicht wurde und die Staatsanwaltschaft somit nicht früher mit einer Untersuchung beginnen konnte, da vorher noch keine Anzeichen für eine potenzielle Straftat bestanden haben.