Auch an die Subsidiarität sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da eine Observation aufgrund des grossen personellen und zeitlichen Aufwands ohnehin nur zum Zug kommt, wenn keine einfacheren Mittel gleich zielführend sind (E. 4.2). Betreffend die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten ist zu erwähnen, dass keine anderen Beweismassnahmen zielführend gewesen sind, um Ermittlungsergebnisse zu erzielen. Bankauszüge wurden – wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht – vor den Überwachungsmassnahmen ediert.