Es ist dem Beschwerdeführer zudem nicht zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst mit anderen Beweismassnahmen hätte scheitern müssen. Eine Observation kann bereits zu Beginn der Untersuchung eingesetzt werden. Auch an die Subsidiarität sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, da eine Observation aufgrund des grossen personellen und zeitlichen Aufwands ohnehin nur zum Zug kommt, wenn keine einfacheren Mittel gleich zielführend sind (E. 4.2).