Es erhellt nicht, was der Beschwerdeführer damit sagen will, dass zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Drittbeteiligung vorgelegen hätten, wenn diese auf den Notar gerichtet gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft konnte zu keinem Zeitpunkt sicher sein, dass nicht weitere Personen an den mutmasslichen Delikten beteiligt waren. Entsprechend war es geboten, die Überwachungsmassnahmen in diesem Ausmass zu beantragen. Es ist dem Beschwerdeführer zudem nicht zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft zunächst mit anderen Beweismassnahmen hätte scheitern müssen.