nicht gerecht. Die Generalstaatsanwaltschaft setze sich nicht mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander, wonach die eingesetzten Mittel in keinem Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs stünden. Die Massnahmen blieben daher unverhältnismässig. 6.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Zwangsmassnahmen gerechtfertigt und verhältnismässig waren. 6.4.1 Die Observation sowie die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten wurden angeordnet, um den Umfang der Beteiligung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auszuleuchten.