Dass die Abklärung einer Drittbeteiligung auf den Notar gerichtet gewesen sei, ändere nichts daran, dass zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Drittbeteiligung bestanden hätten. Zudem ergebe es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Sinn, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eineinhalb Jahre nach dem Erwerb der strittigen Wohnung über Abmachungen hätten sprechen sollen, die im Vorfeld des Wohnungserwerbs getroffen worden seien. Der Deliktsbetrag werde den Anforderungen von Art. 269 StPO betreffend Zumutbarkeit nicht gerecht.