Mit dem vorliegenden Verdacht auf eine Veruntreuung in der Grössenordnung von USD 1.74 Millionen sei eine nicht unbeachtliche Schwere klar zu bejahen. 6.3 Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen dagegen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Für die Vorbereitung der Anhaltung wäre somit eine weniger invasive Observation gerechtfertigt gewesen. Dass die Abklärung einer Drittbeteiligung auf den Notar gerichtet gewesen sei, ändere nichts daran, dass zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Drittbeteiligung bestanden hätten.