Zudem seien die Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, um an Informationen zu gelangen. Weiter sei eine mögliche Drittbeteiligung durchaus möglich gewesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verurkundung (Makler, Notar). Insgesamt seien die Zwecke zulässig gewesen. Betreffend die Anordnung ohne vorherige Ermittlungshandlungen sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Strafverfahren auf einer umfangreichen Anzeige mit 33 Beilagen beruhe. Zudem seien vor der Anordnung der Observation Bankauszüge ediert worden