Schliesslich seien die Überwachungsmassnahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Zusammenhang mit der Tatschwere nicht proportional gewesen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachungsmassnahmen zur Ausleuchtung der Beteiligung des Beschwerdeführers an der in Frage stehenden Veruntreuung angeordnet habe. Die Vorbereitung einer Anhaltung sei dabei ein legitimer Zweck für die Anordnung von Überwachungsmassnahmen. Zudem seien die Überwachungsmassnahmen angeordnet worden, um an Informationen zu gelangen.