6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Verhältnismässigkeitsgebot verletzt worden sei, da kein zulässiger Anordnungszweck vorgelegen habe. Der von der Staatsanwaltschaft angegebene Grund einer möglichen Drittbeteiligung sei nicht weiter ausgeführt worden. Weiter sei die erforderliche Subsidiarität nicht gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft sei direkt zu den Überwachungsmassnahmen geschritten, ohne vorherige Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Schliesslich seien die Überwachungsmassnahmen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Zusammenhang mit der Tatschwere nicht proportional gewesen.