Zudem hat die Beschwerdekammer in Erwägung 4.5 des Beschlusses festgehalten, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat und auf dessen Begründung verwiesen werden könne. In dieser Begründung wurde der dringende Tatverdacht sowohl für die Veruntreuung als auch für die Widerhandlung gegen das BewG bejaht. Somit hat die Beschwerdekammer das Vorliegen des dringenden Tatverdachts im Beschluss BK 25 73 eindeutig bejaht.