Im sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss wurde festgehalten, dass genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin (vorliegend die Ehefrau) und ihres Ehemannes (vorliegend der Beschwerdeführer) den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könnten (Beschluss BK 25 73 vom 28. Februar 2025 E. 4.5.5). Zudem hat die Beschwerdekammer in Erwägung 4.5 des Beschlusses festgehalten, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat und auf dessen Begründung verwiesen werden könne.