Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht die Beurteilung des dringenden Tatverdachts betreffend die Veruntreuung offengelassen hätten. Im sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss wurde festgehalten, dass genügend konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin (vorliegend die Ehefrau) und ihres Ehemannes (vorliegend der Beschwerdeführer) den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könnten (Beschluss BK 25 73 vom 28. Februar 2025 E. 4.5.5).