sel. verstarb, bevor ihm das Eigentum an der Wohnung (indirekt beispielsweise mittels Schuldscheines) übertragen werden konnte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten danach durch die Aneignung der die Wohnung betreffenden Vermögenswerte die Veruntreuung möglicherweise begehen, nachdem die Widerhandlung gegen das BewG bereits erfüllt war. Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht die Beurteilung des dringenden Tatverdachts betreffend die Veruntreuung offengelassen hätten.