Entsprechend muss die Staatsanwaltschaft im aktuellen Zeitpunkt noch nicht definieren, was sie dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau genauestens vorwirft, solange sie den entsprechenden Tatverdacht geltend machen und darlegen kann. Unabhängig davon steht es dem Sachgericht gemäss Art. 344 StPO ohnehin frei, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen als die Staatsanwaltschaft (sog. Würdigungsvorbehalt). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. 5.4.4 Wenn der Beschwerdeführer sodann ausführt, dass sich die beiden Delikte gegenseitig ausschlössen, kann ihm nicht gefolgt werden.