_ gegeben worden sein soll. Es ist insgesamt derzeit nicht davon auszugehen, dass es dem Willen von N.________ sel. entsprochen hatte, dass die Vermögenswerte im Falle seines Ablebens beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verbleiben. Der dringende Tatverdacht betreffend Veruntreuung und Widerhandlung gegen das BewG besteht somit mindestens seit die Staatsanwaltschaft die Untersuchung begonnen hat und wurde demnach zu Recht bejaht. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach O.________ gegen Unterschrift sämtliche Gegenstände von N.________ sel. erhalten haben soll.