11 wäre, erworben haben. Es spricht vieles dafür, dass dieser die Wohnung selbst nutzen wollte und deren Finanzierung entsprechend aus eigenem Interesse erfolgte (vgl. Beilage 13 zur Strafanzeige). Dass er dabei – wie der Beschwerdeführer aussagt – eine Schenkungsabsicht aufgewiesen hatte, erscheint derzeit unwahrscheinlich.