All dies geschieht, ohne dass konkret dargelegt wird, was gegen einen dringenden Tatverdacht in der Sache sprechen könnte. Umgekehrt sprechen zahlreiche objektive Beweismittel dafür, dass der dringende Tatverdacht betreffend Veruntreuung sowie die Widerhandlung gegen das BewG zu bejahen ist. 5.4.2 Seit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 25 73 vom 28. Februar 2025 hat sich die Situation in keiner Weise zu Gunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geändert.