Aus dem soeben bereits zitierten Antrag der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2024 ergibt sich sodann im Zusammenhang mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2024 auch, worauf sich der dringende Tatverdacht stützt. Dieser wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich pauschal bestritten – unter Verweis auf zahlreiche «Fehler» bei der Qualifikation der Delikte. All dies geschieht, ohne dass konkret dargelegt wird, was gegen einen dringenden Tatverdacht in der Sache sprechen könnte.