Es ist somit eindeutig erkennbar, dass nicht der Todesfall an sich, sondern der Umstand, wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Folge mit dem Betrag von USD 1.74 Mio. umgegangen sind, den Tatverdacht mitbegründete. Ausgangspunkt hierfür war – wie von der Generalstaatsanwaltschaft wiedergegeben – die umfassende Strafanzeige von O.________ vom 25. März 2024, welche die Strafverfolgungsbehörde zu Untersuchungen veranlasst hat und den Anfangsverdacht sowie den ersten dringenden Tatverdacht betreffend Veruntreuung sowie die Widerhandlung gegen das BewG begründeten.