269 Abs. 1 Bst. a StPO. 5.4 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft korrekterweise angenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht wurde. 5.4.1 Es mag zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft den Todesfall von N.________ sel. als Teil der Begründung für den dringenden Tatverdacht betreffend die Veruntreuung sowie die Widerhandlung gegen das BewG beigezogen hat. Aus dem Antrag um Anordnung von geheimen Überwachungsmassnahmen der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2024 Ziff.