10 lungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Tatbestand der Veruntreuung erfüllen könnten. Die Generalstaatsanwaltschaft setze sich in ihrer Stellungnahme nicht im Ansatz mit der rechtlichen Würdigung in der Beschwerde und den Folgen von Art. 28 BewG auseinander. Es sei nicht ersichtlich, wie diese Bestimmung gleichzeitig mit Art. 138 StGB erfüllt sein könne. Es fehle an der Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Veruntreuung und damit an einer zwingenden Voraussetzung von Art. 269 Abs. 1 Bst.