In seinen Schlussbemerkungen merkt der Beschwerdeführer an, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich an der Sache vorbeigingen. Sie verkenne ebenfalls, dass es an ihr gewesen wäre, die rechtliche Würdigung zu korrigieren bzw. zu präzisieren. Die Äusserungen seien im Kern nach wie vor widersprüchlich. Der dringende Tatverdacht sei bisher einzig in Bezug auf die Widerhandlung gegen das BewG angenommen worden. Das Obergericht halte im von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheid lediglich fest, dass die Hand-