Es gehe vorliegend um die finanziellen Mittel, mit denen der Kauf der Immobilie finanziert worden sei. Vieles deute darauf hin, dass die finanziellen Mittel von N.________ sel. lediglich zur Verfügung gestellt gewesen seien und sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau diese stillschweigend zu eigen gemacht hätten, womit der Tatverdacht zu bejahen sei. Fragen zur Konkurrenz müsse man zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht abschliessend beantworten. 5.3 In seinen Schlussbemerkungen merkt der Beschwerdeführer an, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich an der Sache vorbeigingen.