Daraus ergäben sich genügend konkrete Verdachtsmomente, dass die Handlungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Tatbestand einer Veruntreuung erfüllen könnten. Der konkrete Anfangsverdacht für die Anordnung der Observation sei somit gegeben gewesen. Bereits mit Beschluss BK 25 73 vom 28. Februar 2025 E. 4.5.5 habe die Beschwerdekammer festgehalten, dass die Argumentation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fehlgehe. Es gehe vorliegend um die finanziellen Mittel, mit denen der Kauf der Immobilie finanziert worden sei.