Zudem sei klar die Rede davon, dass ein Schuldschein für N.________ sel. hätte ausgestellt werden sollen. All dies lasse darauf schliessen, dass N.________ sel. die fragliche Immobilie für sich selbst habe verwenden bzw. das zur Verfügung gestellte Geld nicht ohne Sicherheiten aus der Hand habe geben wollen und mithin keine Schenkungsabsicht gehabt habe. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Daraus ergäben sich genügend konkrete Verdachtsmomente, dass die Handlungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Tatbestand einer Veruntreuung erfüllen könnten.