Die vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen könnten nicht gleichzeitig vor dem Tod von N.________ sel. durch die Geldüberweisung und nach dem Tod durch «Einverleiben» der Vermögenswerte erfüllt worden sein. Zudem schliesse eine Widerhandlung gegen das BewG eine Veruntreuung aus. Wenn er nämlich die Wohnung im Auftrag von N.________ sel. zwecks Umgehung des BewG erworben hätte – was bestritten werde –, hätte er im Sinne einer Anwei-