Dies sei weder dargetan noch ersichtlich. Es handle sich um eine Zweckentfremdung der strafprozessualen Zwangsmassnahmen, wenn man die Veruntreuung nur vorschiebe, um den Todesfall aufzuklären. Dies habe zur Folge, dass sämtliche Beweise unverwertbar seien. Weiter seien die Überwachungsmassnahmen unrechtmässig erfolgt, da es am Bezug zu einer klaren Straftat fehle und kein dringender Tatverdacht für eine Veruntreuung vorgelegen habe. Die vorgeworfenen Veruntreuungshandlungen könnten nicht gleichzeitig vor dem Tod von N._____