5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht zunächst geltend, dass die strafprozessualen Anforderungen an die Begründung verletzt worden seien, da der dringende Tatverdacht nicht ausreichend begründet worden sei und lediglich pauschale Verweisungen auf die Aktenstücke gemacht worden seien. Es erschliesse sich nicht, inwiefern der Tod einer Person den dringenden Tatverdacht für die vorliegend gegenständliche Veruntreuung begründen könne. Dies sei weder dargetan noch ersichtlich.