282 StPO). Da sich die Observation im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öffentlichen Raum abspielt und keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt, ist keine richterliche Genehmigung erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 2.1.1; 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2).