4.2 Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). Die Observation setzt keinen dringenden Tatverdacht voraus;