7 2 StPO). Der Einsatz darf weder angeordnet werden, um zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet, noch um Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Art. 170 bis 173 genannten Berufsgruppen angehört (Art. 281 Abs. 2 Bst. a und b StPO). Vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 280 und Art. 281 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art.