4. 4.1.1 Gemäss Art. 280 StPO kann die Staatsanwaltschaft technische Überwachungsgeräte einsetzen, um das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen (Bst. a), Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzeichnen (Bst. b) oder den Standort von Personen oder Sachen festzustellen (Bst. c). Gemäss Art. 281 Abs. 1 StPO darf der Einsatz nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.