Entsprechend ist es ihm gar nicht möglich zu wissen, wie umfangreich ausgesondert und dokumentiert wurde. Unabhängig davon ergibt sich aus der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft eindeutig, wie man – in den bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen – zu den Informationen betreffend die zuständigen Mitarbeitenden gelangt. Es erschliesst sich nicht, welche Angaben dem Beschwerdeführer trotz dieser Erklärung noch fehlen sollen. Schliesslich bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Übersetzungen von anderen Personen als den beiden von der Staatsanwaltschaft erwähnten durchgeführt wurden.